Information zum Fischereierlaubnisschein des LFV Westfalen und Lippe e. V.

Durch | 05/01/2021

Auf dem Fischereierlaubnisschein des LFV Westfalen und Lippe e. V. ist unter dem Bereich „Zur besonderen Beachtung“ ein Fehler unterlaufen.

Unter §1 steht, dass die Quappe eine ganzjährige Schonzeit hat und dem Wasser nicht entnommen werden darf. Dagegen steht unter §3, dass die Quappe unter Beachtung der Schonzeit (15.12. bis 28.02.) und des Mindestmaßes (35 cm) in den Kanalstrecken und der Lippe entnommen werden darf.

Da dies zu Verwirrungen führen kann, möchten wir hierzu mitteilen, dass die Quappe, wie unter §3 beschrieben, dem Kanal und der Lippe entnommen werden darf.